Verzockt. Welche Freiräume haben Kommunen bei spekulativen Geldgeschäften
- 15.11.2013
- Ich könnte es mir leicht machen und die mir gestellte Frage mit einem einfachen »Keine« beantworten. Als Jurist könnte ich hinzufügen, dass das Spekulationsverbot für Kommunen zum einen aus dem gesetzlich festgelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit folgt, zum anderen aus der Bestimmung im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, dass bei Geldanlagen auf eine »ausreichende Sicherheit zu achten« ist; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. Mit dieser etwas kryptischen Vorschrift beginnen aber auch die praktischen Probleme, die mich veranlassen, die Frage der Spekulationsgeschäfte etwas grundsätzlicher anzugehen. Die kommunalen Gebietskörperschaften sind Untergliederungen des Staates und erfüllen als solche öffentliche Aufgaben. Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigen die Kommunen Finanzmittel. Diese Mittel werden zum Teil von den Bürgern unmittelbar erhoben, nämlich als Steuern, Gebühren und Beiträge. Damit wäre ein Gemeindehaushalt aber noch nicht auszugleichen, sodass in erheblichem Umfang Finanzzuweisungen – insbesondere Schlüsselzuweisungen – hinzutreten. Trotz der steigenden Verschuldung kann es vorkommen, dass Finanzmittel vorübergehend zur Verfügung stehen und die Kämmerer deshalb nach entsprechenden Anlagen Ausschau halten. Im Gegensatz zu Privatpersonen, die nicht gehindert sind, ihr Geld in noch so aberwitzige »Produkte« zu stecken, müssen Kommunen stets bedenken, dass ihnen die Finanzmittel nur zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben anvertraut sind. Die Erfahrung lehrt, dass wo große Gewinne winken, auch große Verluste entstehen können. Mögen auch die bekannten Anlageberater noch so glänzende Renditen in Aussicht stellen; niemand kann garantieren, dass sie sich realisieren. Ich spreche damit bewusst nicht den Fall an, dass Kommunen oder kommunale Unternehmen in die Fänge unseriöser Finanzmakler geraten, wie dies vor einigen Jahren in Osnabrück der Fall gewesen ist. Das allgemein anerkannte Spekulationsverbot für die kommunale Haushaltswirtschaft hat auch eine strafrechtliche Seite. Nach Paragraph 266 Strafgesetzbuch wird wegen Untreue bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, missbraucht. Strafbar ist in gleicher Weise, wer die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Sofern diese Tathandlung durch Verwendung von Haushaltsmitteln erfolgt, hat sich hierfür der Begriff »Haushaltsuntreue« eingebürgert. Obwohl nicht jeder Verstoß gegen die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit strafrechtlich relevant ist, stellt sich bei Spekulationsgeschäften neben der haushaltsrechtlichen Zulässigkeit auch die Frage nach der Strafbarkeit. Ich kann deshalb meine eingangs gegebene Antwort auf die Frage, welche Freiräume Kommunen bei spekulativen Geldgeschäften haben, nur wiederholen: »Keine«.